Mitte21 – Verein zur Förderung der Völkerverständigung und der Demokratie e.V.

 

Präambel

Mitte21 wurde ins Leben gerufen, um die Achtung, Verteidigung und Entwicklung von Demokratie und Menschenrechten zu fördern – in der Welt, in Europa, in Deutschland, aber vor allem in Polen, aus dem Land aus dem wir stammen und mit dem uns viel verbindet.

Unser Ziel ist es, für eine offene und pluralistische Gesellschaft zu arbeiten, die in einem Geist der gegenseitigen Wertschätzung und Toleranz lebt, weil nur eine solche Gesellschaft imstande ist, Kompromisse zu suchen und auch zu finden.

Die Welt befindet sich in einem immer währenden Veränderungsprozess, welchen man auch als einen Weg der Entwicklung der Menschheit betrachten kann. Zu solchen Veränderungsprozessen gehören positive Werte: Toleranz, Pluralismus, Achtung der Menschenwürde und Freiheit, aber auch negative Erscheinungen, wie Verachtung, Intoleranz, Hetze, Hass und Gewalt. Die ersteren, beinhaltet in der UN-Menschenrechtscharta, entsprechen einem breit verstandenen Humanismus und sind die Grundpfeiler und die Essenz der Demokratie.

Mitte21 befürwortet bestimmt und eindeutig genau diese humanistischen und demokratischen Werte, sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Verfassung. Wir wissen, dass die Abkehr von diesen Werten gleichbedeutend ist mit einer Hinwendung zu den negativen Werten. Diese können eine reale Gefahr für die Demokratie und Freiheit werden, und den Weg zu autoritären Regimen öffnen.

Eine besondere Aufmerksamkeit und Sorge betrifft genau solche negativen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Polen, ob als unsere Heimat oder als unser Nachbarland, und als eines der wichtigsten Länder in Europa.

Daher unterstützen wir u.a. die programmatischen Ziele von KOD (Komitee zur Verteidigung der Demokratie), der derzeit größten Bürgerbewegung in Europa, die als Antwort auf die autoritäre Politik und Tendenzen in Polen entstanden ist.

Mitte21 wendet sich daher an alle Bürgerinnen und Bürger, Bürgerbewegungen, Institutionen, PolitikerInnen und Medien, nicht nur in Deutschland, um auf diese negativen Entwicklungen aufmerksam zu machen, sie anzuprangern, und – so hoffen wir – sie zu beseitigen, mit dem Ziel, Polen wie Europa als einen toleranten, freien, gerechten und demokratischen Raum einer offenen Bürgergesellschaft zu erhalten.

Wir sehen unsere Aufgabe aber auch darin, jederzeit Menschen zu helfen, die aufgrund politischer Verfolgung oder Diskriminierung unserer Unterstützung bedürfen – ob ideeller oder materieller Art.

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Mitte21 – Verein zur Förderung der Völkerverständigung und der Demokratie e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Mitte21 ist ein eingetragener Verein.

 

§2 Zwecke des Vereins

(1) Die Zwecke des Vereins sind:

Förderung der Völkerverständigung und der Toleranz in Europa (gem. §52, Pkt. 13), sowie der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern (gem. §52, Pkt. 18), vor allem in Bezug auf Polen und Deutschland.

Unterstützung für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte in Polen. (gem. §52, Pkt. 11)

(2) Der Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

Durchführung von Kundgebungen zu aktuellen politischen und gesellschaftlichen Ereignissen in Polen und Europa die dem Erhalt, der Vertiefung und dem Ausbau der demokratischen Ordnung, der Völkerverständigung, Toleranz und Gleichberechtigung dienen, bzw. vor dessen Abbau warnen und dagegen protestieren.

Veranstaltung von Stammtischen, Diskussionen, Podiumsdiskussionen, Tagungen mit dem Ziel der Erläuterung der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Lage in Polen und Europa sowie zu Vertiefung der grundlegenden Fragen des demokratischen Systems und der Bürgerrechte.

Zusammenarbeit mit Organisationen in Deutschland, Polen, und Europa, die ähnliche Ziele verfolgen (z.B. Bundeszentrale für politische Bildung, Reporter ohne Grenzen, Deutsch – Polnische Gesellschaft, Amnesty International, Democracy Reporting International, etc.). Insbesondere eine enge Zusammenarbeit mit polnischen Bürgerbewegungen und Vereinen wie KOD (Komitee der Verteidigung der Demokratie).

Mediale Auftritte an Bürgerinnen und Bürger, Öffentlichkeit in Deutschland und Polen (Web-Seite, Blogs, Leserbriefe, Petitionen und offene Briefe, Veröffentlichungen in Print, Bild und Ton).
Lobbyarbeit und Informationsarbeit gegenüber EU-Institutionen, Regierungen, PolitikerInnen, Medien, Bildungseinrichtungen und NGO in Hinblick auf das deutsch-polnische Verhältnis.
Organisation und Verteilung von Hilfsmaßnahmen, auch materieller Natur, für polnische Bürger die aus politischen, religiösen Gründen oder als Minderheiten verfolgt werden und sich daher in einer Notlage befinden.
Verfassen von Petitionen und Briefe an zuständige staatliche Stellen in Polen, Europa und international, um auf die Situation bedrohter Bürgerrechts-AktivistenInnen hinzuweisen, sie zu verbessern und Menschenrechtsverletzungen zu beenden.

(3.) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen und andere Rechtsformen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (Religionsmündigkeit) und juristische Personen werden, die die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die einzelne Zwecke des Vereins unterstützen. Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das aktive und passive Wahlrecht und wirken nur beratend mit.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen und -interessen beharrlich zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Einlegung des Widerspruchs ruht die Mitgliedschaft.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben mit seiner Mitarbeit zu unterstützen.

 

§6 Beiträge, Vereinsvermögen

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der neben der Beitragshöhe unter anderem Einzelheiten zur Fälligkeit und sozialer Härte festgelegt sind.

Der Verein kann zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben auch Eigentum erwerben. Den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Geld- und Sachspenden sowie ggf. aus Projektförderungen zuständiger Senatsstellen und anderer öffentlich-institutioneller Geldgeber.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern des Vereins. Den Vorstand bilden ein/e Vorstandsvorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in, ein/e Kassenwart/in und evtl. Beisitzer/innen. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26 a des Einkommenssteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach § 26 BGB.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

 

§9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Email oder durch Veröffentlichung auf der Webseite unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

 

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres 2016.

Der Vorstand hat bis zum 30. April eines jeden Jahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr aufzustellen. Der Jahresabschluss ist vom/von der Rechnungsprüfer/in zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach der erfolgten Prüfung des Jahresabschlusses wird vom/von der Rechnungsprüfer/in ein Prüfungsbericht angefertigt und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren.

 

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke nach §52 der Abgabenordnung, und zwar: die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§52 Pkt. 11 der AO), Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Pkt. 13 der AO) oder die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§52 Pkt. 18 der AO). Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Berlin, 21.04.2017